Tarifwechsel nach § 204 VVG · Fachanwalt für Versicherungsrecht · bundesweit

Gleicher Versicherer.
Passender Tarif.Ihre Rückstellungen bleiben.

Ihr Krankenversicherer muss Ihnen den Wechsel in einen anderen seiner Tarife ermöglichen – ohne Kündigung und unter Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung. Welcher Tarif zu Ihnen passt und was Sie dafür aufgeben würden, prüfe ich als Fachanwalt, unabhängig von Provisionen.

  • Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Ersteinschätzung kostenfrei
  • Honorar statt Provision
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Verantwortlich: Dr. Sven Jürgens, Berlin. Zweck: Zusendung des Fragebogens und Bearbeitung Ihrer Anfrage. Anwaltliche Schweigepflicht · Keine Weitergabe ohne Ihren Auftrag.

Hoher Beitrag, alter Tarif – und wenig Überblick.

Der Hinweis kommt mit der Erhöhung.

Bei jeder Beitragserhöhung muss Ihr Versicherer auf das Recht zum Tarifwechsel hinweisen; ab 60 nennt er konkrete Tarife. Ob einer davon zu Ihnen passt, beantwortet das Schreiben nicht.

Ihr Tarif nimmt niemanden mehr auf.

Viele ältere Tarife sind für Neukunden geschlossen. Dann kommen keine jüngeren Versicherten mehr hinzu, was die Beitragsentwicklung belasten kann.

Kündigen ist selten die Lösung.

Wer zu einem anderen Versicherer geht, wird erneut nach seiner Gesundheit gefragt und nimmt die Alterungsrückstellung höchstens teilweise mit. Der Wechsel im eigenen Haus vermeidet beides.

Die Rechtslage

Ihr Recht auf einen anderen Tarif – im bestehenden Vertrag.

§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes gibt Ihnen einen Anspruch darauf, bei Ihrem Versicherer in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Der Versicherer muss einen solchen Antrag annehmen. Ihr Vertrag läuft dabei weiter – er wird weder gekündigt noch neu abgeschlossen.

Was Sie aus dem bisherigen Vertrag erworben haben, nehmen Sie mit: Die Alterungsrückstellung wird angerechnet, und maßgeblich bleibt Ihr Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn. Neue Gesundheitsfragen darf der Versicherer nur stellen, soweit der neue Tarif mehr leistet als der alte.

Ihr Versicherer muss Sie informieren.Bei jeder Beitragserhöhung weist er auf das Tarifwechselrecht hin. Sind Sie 60 oder älter, muss er Tarife mit gleichartigem Schutz nennen, die Ihren Beitrag senken würden. Diese Liste ist ein Ausgangspunkt – keine Beratung.

Drei Grundsätze

  • Gleichartiger Schutz. Gewechselt wird zwischen Tarifen derselben Art, etwa von einer Krankheitskostenvollversicherung in eine andere.
  • Anrechnung. Alterungsrückstellung und erworbene Rechte gehen in den neuen Tarif über.
  • Mehrleistung nur mit Prüfung. Für Leistungen, die der neue Tarif zusätzlich bietet, kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag mit Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie auf die Mehrleistung verzichten.

Eine Grenze gibt es: Aus einem Tarif mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen (Unisex) führt kein Weg zurück in einen Tarif mit geschlechtsabhängiger Kalkulation.

Für wen

Wann sich ein Blick auf den Tarif besonders lohnt.

Langjährig Versicherte

Je länger Ihr Vertrag besteht, desto größer ist Ihre Alterungsrückstellung. Umso mehr zählt, dass Sie sie beim Wechsel behalten.

Versicherte ab 55

Mit dem Ruhestand vor Augen wird der Beitrag zur festen Größe. Wer früh prüft, hat Zeit, Leistung und Beitrag in Ruhe abzuwägen.

Ältere und geschlossene Tarife

Neuere Tarife Ihres Versicherers sind anders kalkuliert. Ob sie für Sie günstiger sind, zeigt nur der konkrete Vergleich.

Selbstständige und Freiberufler

Sie tragen den Beitrag allein. Selbstbehalt und Krankentagegeld lassen sich oft neu aufeinander abstimmen.

Beamte und Pensionäre

Auch Beihilfe-Ergänzungstarife fallen unter das Tarifwechselrecht. Mit der Pensionierung ändert sich häufig der Beihilfesatz – ein guter Anlass zur Prüfung.

Weniger geeignet

Ist Ihr Tarif erst wenige Jahre alt oder wollen Sie Leistungen ausbauen, ist der Spielraum meist kleiner. Auch das sage ich Ihnen offen.

Einsparpotenzial

Wo Einsparungen entstehen – und warum hier keine Zahl steht.

Was ein Tarifwechsel bringt, hängt von den Tarifen Ihres Versicherers, Ihrem Alter, Ihrer Rückstellung und Ihren Leistungswünschen ab. Seriös beziffern lässt sich die Ersparnis erst mit dem Angebot des Versicherers. Diese Stellschrauben prüfe ich:

Tarifgeneration

Neuere Tarife desselben Versicherers mit gleichartigem Schutz können anders kalkuliert sein als Ihr bisheriger.

Selbstbehalt

Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag. Ob er sich rechnet, hängt davon ab, wie viele Rechnungen Sie selbst tragen wollen und können.

Leistungsbausteine

Einbettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz, Heilpraktiker: Jeder Baustein hat seinen Preis. Was davon bleibt, entscheiden Sie – in Kenntnis der Folgen.

Entlastung und Krankentagegeld

Beitragsentlastungstarife, Krankentagegeld und Zusatzbausteine passen nicht immer mehr zur Lebenslage, etwa nach dem Eintritt in den Ruhestand.

Keine Ersparnis ohne Leistungsvergleich.Ein niedrigerer Beitrag ist nur dann ein Gewinn, wenn Sie die Leistungsunterschiede kennen und bewusst tragen. Deshalb stelle ich Beitrag und Leistung immer nebeneinander.
Risiken

Was beim Tarifwechsel schiefgehen kann.

Ein Tarifwechsel ist eine Vertragsänderung, die Sie viele Jahre begleitet. Diese Fallstricke sehe ich am häufigsten.

Nicht kündigen, bevor der neue Tarif feststeht.Eine Kündigung beendet den Vertrag. Bei einem anderen Versicherer geht die Alterungsrückstellung je nach Vertragsbeginn ganz oder teilweise verloren, und Ihre Gesundheit wird neu geprüft.
  • Leistungslücken. Der günstigere Tarif erstattet weniger – etwa bei Zahnersatz, Hilfsmitteln, Psychotherapie oder im Krankenhaus. Das zeigt sich oft erst, wenn eine Rechnung kommt.
  • Mehrleistungen mit Gesundheitsprüfung. Enthält der neue Tarif Leistungen, die Ihr alter nicht hatte, darf der Versicherer dafür Gesundheitsfragen stellen und einen Zuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
  • Selbstbehalt in die falsche Richtung. Ein niedrigerer Selbstbehalt gilt als Mehrleistung. Wer ihn später wieder senken will, muss mit einer Gesundheitsprüfung rechnen.
  • Kein einfacher Rückweg. Wer Leistungen aufgibt und sie später zurückhaben möchte, wechselt in einen Tarif mit Mehrleistung – mit den Folgen von Punkt zwei.
  • Bestehende Zuschläge. Risikozuschläge aus Ihrem bisherigen Vertrag können je nach Tarif auch im neuen Tarif weiter erhoben werden.

Welche Leistungen Sie aufgeben, entscheiden Sie. Meine Aufgabe ist, dass Sie es vorher wissen.

Anwaltliche Begleitung

Ich vertrete Ihre Interessen – und nur Ihre.

Als Rechtsanwalt bin ich ausschließlich Ihnen verpflichtet. Ich erhalte keine Provision von Versicherern, und mein Honorar hängt nicht davon ab, wie viel Sie sparen oder in welchen Tarif Sie wechseln. Ich kann Ihnen deshalb auch raten, im bisherigen Tarif zu bleiben.

Ihr Versicherer berät Sie auf Wunsch kostenlos zum Tarifwechsel – aber als Ihr Vertragspartner. Ich sehe mir seine Vorschläge von Ihrer Seite des Tisches an.

Zum Vergleich

Wie Tarifwechsel-Dienste häufig abrechnen.

Viele gewerbliche Anbieter berechnen ihr Honorar als Vielfaches der monatlichen Ersparnis. Das ist für Versicherungsmakler zulässig, setzt aber einen Anreiz zu möglichst großer Ersparnis – notfalls auf Kosten von Leistungen. Ich vereinbare mit Ihnen vorab ein festes Honorar.

Kosten ansehen
Ablauf

In sechs Schritten zum passenden Tarif.

DauerWie schnell Versicherer antworten, ist unterschiedlich. Rechnen Sie von der Anfrage bis zum neuen Versicherungsschein mit einigen Wochen.
Fragebogen anfordern
  1. 01

    Anmeldung30 Sekunden

    Name, Telefon und E-Mail. Mehr brauche ich für den Anfang nicht.

  2. 02

    Fragebogen und Unterlagenca. 15 Minuten

    Sie erhalten sofort eine E-Mail mit dem Link zu Ihrem Online-Fragebogen; wer lieber auf Papier arbeitet, nimmt das PDF. Ihre Unterlagen senden Sie per E-Mail an info@juergens.legal; Originale nur, wenn ich darum bitte, per Post.

  3. 03

    Ersteinschätzungi. d. R. 3 Werktage

    Nach Eingang sage ich Ihnen, ob sich ein Tarifwechsel voraussichtlich lohnt und was die Begleitung kostet. Kostenfrei und unverbindlich.

  4. 04

    Auftrag und Anfrage beim Versicherer

    Mit Vergütungsvereinbarung und Vollmacht fordere ich die Tarife an, die für Sie in Betracht kommen, mit vollständigen Leistungsbeschreibungen.

  5. 05

    Vergleich und Empfehlung

    Sie erhalten eine Gegenüberstellung von Beitrag und Leistung mit meiner Empfehlung und allem, was Sie aufgeben würden. Wir besprechen sie am Telefon oder per Video.

  6. 06

    Wechsel und Kontrolle

    Sie entscheiden. Ich stelle den Wechselantrag, prüfe den neuen Versicherungsschein und widerspreche unberechtigten Zuschlägen.

Kosten

Ein festes Honorar, vorher vereinbart.

RechtsschutzversicherungFür die Beratung zum Tarifwechsel zahlt eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht, weil noch kein Rechtsstreit besteht. Anders kann es liegen, wenn Ihr Versicherer den Wechsel verweigert, unberechtigte Zuschläge verlangt oder Ihre Rückstellung nicht anrechnet. Dann prüfe ich die Deckung und frage sie für Sie an.
  1. 1

    Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts.

    Ich werte Fragebogen und Unterlagen aus und sage Ihnen, ob sich ein Tarifwechsel voraussichtlich lohnt. Daraus entsteht keine Verpflichtung.

  2. 2

    Prüfung und Begleitung zum Pauschalhonorar.

    Für Tarifanalyse, Anfrage beim Versicherer, Vergleich, Empfehlung und Wechselantrag vereinbaren wir ein Pauschalhonorar. Sie kennen den Betrag, bevor Sie den Auftrag erteilen.

  3. 3

    Keine Provision, keine Beteiligung an der Ersparnis.

    Bleiben Sie nach meiner Prüfung im bisherigen Tarif, ändert das an meinem Honorar nichts – und deshalb auch nichts an meiner Empfehlung.

Andere Wege

Andere Wege aus zu hohen PKV-Beiträgen

Der Tarifwechsel ist einer von drei Hebeln. Welcher zu Ihnen passt, hängt von Ihrer Lage ab – manchmal lassen sie sich verbinden.

Alle drei Angebote kommen aus derselben Kanzlei. Sie müssen sich nicht vorab festlegen – ich sage Ihnen, welcher Weg sich in Ihrem Fall zuerst lohnt.

Dr. Sven Jürgens, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner

Dr. Sven Jürgens

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Versicherungsrecht · Fachanwalt für Arbeitsrecht

Seit 1997 bin ich Rechtsanwalt, seit 1998 mit eigener Kanzlei in Berlin. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht vertrete ich Privatversicherte gegenüber ihren Krankenversicherern – bei Leistungsablehnungen, Beitragsanpassungen, Vertragsbeendigungen und beim Tarifwechsel.

Viele Mandanten kommen nach einer Beitragserhöhung zu mir. Meine Erfahrung: Der richtige Tarif ist selten der billigste, sondern der, dessen Lücken man kennt und tragen kann.

Für die RTL-Reihe „Team Wallraff“ ordne ich seit 2012 als juristischer Experte Sachverhalte ein. Komplizierte Regeln verständlich zu machen, ist dort wie in der Kanzlei der Kern meiner Arbeit.

1997Zulassung als Rechtsanwalt
1998Eigene Kanzlei in Berlin
2002Fachanwalt für Arbeitsrecht
2009Fachanwalt für Versicherungsrecht
2012Mediator
4,9 / 5bei anwalt.de (82 Bewertungen)
FAQ

Häufige Fragen zum Tarifwechsel

Was hier nicht beantwortet ist, klären wir in der Ersteinschätzung.

Was ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG?
Der Wechsel in einen anderen Tarif Ihres bisherigen Krankenversicherers, während der Vertrag weiterläuft. Sie behalten Versicherer und die Rechte aus dem bisherigen Vertrag; geändert werden Tarif, Leistungen und Beitrag.
Muss mein Versicherer zustimmen?
Einen Antrag auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Schutz muss er annehmen. Für Mehrleistungen darf er Bedingungen stellen: Leistungsausschluss oder angemessenen Risikozuschlag mit Wartezeit.
Muss ich wieder Gesundheitsfragen beantworten?
Nur für Mehrleistungen. Leistet der neue Tarif nicht mehr als der alte, bleibt es bei Ihrer Einstufung bei Vertragsbeginn; Erkrankungen, die seitdem hinzugekommen sind, spielen dann keine Rolle.
Was passiert mit meiner Alterungsrückstellung?
Sie wird im neuen Tarif angerechnet. Das unterscheidet den Tarifwechsel vom Wechsel zu einem anderen Versicherer, bei dem sie ganz oder teilweise verloren geht.
Wie viel kann ich sparen?
Das lässt sich erst mit dem konkreten Tarifangebot Ihres Versicherers sagen. Das Ergebnis reicht von „Bleiben Sie, wo Sie sind“ bis zu einer spürbaren Entlastung – je nach Tarif, Alter, Rückstellung und den Leistungen, auf die Sie verzichten würden.
Gibt es eine Altersgrenze?
Nein, der Tarifwechsel steht Ihnen in jedem Alter offen. Ab 60 muss Ihr Versicherer Ihnen bei jeder Beitragserhöhung Tarife mit gleichartigem Schutz nennen, die Ihren Beitrag senken würden.
Kann ich mehr als einmal wechseln?
Das Gesetz begrenzt die Zahl der Wechsel nicht. Jeder Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif kann aber eine Gesundheitsprüfung für die Mehrleistung auslösen.
Kommen Standardtarif oder Basistarif infrage?
Beide haben eigene Zugangsvoraussetzungen und ein Leistungsniveau, das sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Ob sie für Sie offenstehen und sinnvoll sind, gehe ich bei der Prüfung mit durch.
Mein Vertrag stammt aus der Zeit vor den Unisex-Tarifen. Ist das ein Problem?
Nein. Sie können in neuere Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen wechseln. Nur der umgekehrte Weg ist ausgeschlossen: Aus einem Unisex-Tarif führt keiner zurück.
Warum ein Anwalt – und nicht mein Versicherer oder ein Tarifwechsel-Dienst?
Ihr Versicherer berät Sie kostenlos, aber als Vertragspartner. Gewerbliche Dienste rechnen häufig nach Ihrer Ersparnis ab. Ich vertrete nur Sie, erhalte keine Provision und kann auch zum Bleiben raten.
Was kostet das, und zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei; Prüfung und Begleitung erfolgen zu einem Pauschalhonorar, das Sie vorher kennen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt für die Beratung in der Regel nicht, unter Umständen aber, wenn Ihr Versicherer den Wechsel verweigert oder unberechtigte Zuschläge verlangt.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Für die Anmeldung keine. Mit dem Fragebogen: Versicherungsschein mit allen Nachträgen, die Schreiben zu Beitragserhöhungen der letzten fünf Jahre und die aktuelle Beitragsrechnung – bitte per E-Mail an info@juergens.legal, Originale nur auf Anforderung per Post. Den Fragebogen gibt es online und als PDF.
Was passiert mit meinen Daten?
Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und dienen nur der Bearbeitung Ihrer Anfrage. An Ihren Versicherer wende ich mich erst, wenn Sie mich beauftragt haben. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
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